Mitwirkung in der Schule

Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften erfolgt vorerst auf der Grundlage der im Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes festgelegten Gremien.

Die Aufgaben sind in den Paragraphen 74 bis 98 des Schulgesetzes festgehalten. Es wird deshalb im Konzept darauf verzichtet, deren Inhalte zu wiederholen.

Hinsichtlich der Beteiligung der Eltern und der Aufgaben der Elternvertreterinnen und -vertreter werden folgende ergänzende Ausführungen gemacht, die neben einer Aufgabenspezifizierung auch die allgemeine Rolle und Aufgaben für Eltern beinhalten:

Die Mitglieder der gewählten Elternvertretung arbeiten im gegenseitigen Vertrauen zusammen. Gemeinsames Ziel ist es, die Prozesse der Schule nach besten Kräften zu dynamisieren und positiv voranzutreiben.

Über die Informationsaufgaben der Elternvertretung hinaus, hat jedes Elternteil für sich in hohem Maße die Eigenverantwortlichkeit, sich über schulische Themen, insbesondere den individuellen Leistungsstand des eigenen Kindes, zu informieren. Die Elternvertreter fördern diese Informationspflicht, mit dem Ziel, dass sie verinnerlichter Bestandteil und gegebenes Bedürfnis aller Eltern wird. Dieser intensive Austausch mit den schulischen Partnern fördert das gegenseitige Vertrauen und Verständnis.

Jedes Elternhaus wird zu allgemein nützlichen Tätigkeiten im Interesse der Schule und somit zu Gunsten der Kinder verpflichtet. Diese im Schulvertrag festgelegten Zeiten sind verbindlich und somit einforderbar (Elternarbeitsstunden). Gemeint sind hierbei alle helfenden und unterstützenden Tätigkeiten im Interesse schulischer Abläufe, von A wie Abwasch bis Z wie Zwiebeln stecken.